1.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie erfülle das Integrationskriterium Sprachkompetenz. Sie habe ein sehr gutes Verständnis der deutschen Sprache und könne sich mit ihrem Schwiegersohn und auch anderen Personen im Alltag problemlos und mindestens auf dem Niveau A2 unterhalten. Auf die Unterstützung ihrer Tochter bei Terminen sei sie angewiesen, weil sie psychische Probleme habe und an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leide. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, dass die bezogenen Sozialhilfeleistungen erheblich seien und sie das Integrationskriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht -7-