Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben sei in weiten Teilen als selbstverschuldet zu qualifizieren. Aufgrund des wenigstens in weiten Teilen selbstverschuldeten erheblichen Sozialhilfebezugs und der ebenfalls selbstverschuldeten ungenügenden Sprachkompetenzen bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Rückstufung. Demgegenüber sei das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verzicht auf eine Rückstufung als gross zu werten. Im Ergebnis erweise sich die Rückstufung rechtlich als begründet und verhältnismässig.