II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid (act. 1 ff.) im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu widerrufen und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie die Integrationskriterien Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) und Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 Abs. d AIG) nicht erfülle. Zum Integrationskriterium der Sprachkompetenz führt die Vorinstanz aus, dass bei Gesprächen die Tochter der Beschwerdeführerin die Kommunikation übernehme und die Beschwerdeführerin auch kein Sprachzertifikat zum Nachweis betreffend genügende Sprachkenntnisse vorgelegt habe.