Am 17. November 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 45). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2022 zugestellt und zugleich auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet (act. 46). Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Zeugnisse ein (act. 48 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: