Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Sozialhilfebestätigung der Gemeinde Q. und die Kostennote ein (act. 41 f.). Mit Verfügung vom 14. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 43 f.).