3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausländerrechtlich zu verwarnen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der unterzeichnenden als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -4-