B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. April 2022 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 236 ff.). Am 10. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.