Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Rückstufung aufgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und fehlender Sprachkenntnisse (MIact. 212 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin hierzu mit Schreiben vom 7. März 2022 Stellung genommen hatte (MI-act. 216 ff.), verfügte das MIKA am 12. April 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MIact. 222 ff.). -3-