Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.443 / zb / we ZEMIS [***] (E.2022.056) Art. 34 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Bayindir Beschwerde- A._____, von Serbien führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Elsässerstrasse 7, 4056 Basel gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. Oktober 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und reiste erstmals am 7. Februar 1991 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2). Per 30. Mai 1991 meldete sie sich in der Schweiz wieder ab und reiste aus gesundheitlichen Gründen zurück in ihre Heimat (MI-act. 5). Am 20. November 1991 heiratete sie einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann und reiste am 25. November 1991 erneut in die Schweiz ein (MI-act. 11). Im Rahmen des Familiennach- zugs erteilte ihr die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo, später: Migrationsamt des Kantons Aargau [MKA], heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) am 4. August 1992 eine Aufenthalts- bewilligung (MI-act. 13), welche am 13. Mai 2002 in eine Niederlassungs- bewilligung umgewandelt wurde (MI-act. 33). Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 29. Januar 1992; geb. 27. September 1993), welche beide im Besitz der Niederlassungsbe- willigung sind (act. 2). Per 1. März 2006 trennte sich das Ehepaar und liess sich am 13. Juli 2012 scheiden (MI-act. 40, 53). Am 25. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin erstmals ein Ge- such um Zusprache einer IV-Rente ein, welches die IV-Stelle des Kantons Aargau am 18. Juni 2004 mit der Begründung, dass ihr eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei, abwies (MI-act. 210). Auf drei weitere IV-Gesuche der Beschwerdeführerin trat die IV-Stelle des Kantons Aargau am 2. Dezember 2009, 17. Juni 2011 und 5. Dezember 2012 je- weils nicht ein (MI-act. 208, 205, 203). Am 20. Juni 2007 ermahnte das MKA die Beschwerdeführerin unter Ver- weis auf die seit 1. März 2006 bezogenen Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 43'017.35, alles daran zu setzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (MI-act. 46). Der Saldo der von der Beschwerde- führerin seit 1. März 2006 bezogenen Sozialhilfegelder belief sich gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. vom 17. Februar 2022 auf total Fr. 339'578.30 (MI-act. 193 f.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 gewährte das MIKA der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör betreffend die Rückstufung aufgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und fehlender Sprachkenntnisse (MI- act. 212 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin hierzu mit Schreiben vom 7. März 2022 Stellung genommen hatte (MI-act. 216 ff.), verfügte das MIKA am 12. April 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter er- satzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI- act. 222 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. April 2022 liess die Beschwerde- führerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 236 ff.). Am 10. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. November 2023 liess die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 299 ff.): 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2022 sei aufzu- heben und die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei ordentlich zu verlängern. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Ok- tober 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausländerrechtlich zu verwarnen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiord- nung der unterzeichnenden als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ge- währen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -4- VERFAHRENSANTRÄGE 1. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zukommt. 2. Es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht einzuräumen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Sozialhilfebestätigung der Gemeinde Q. und die Kostennote ein (act. 41 f.). Mit Verfügung vom 14. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 43 f.). Am 17. November 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 45). Die Beschwerdeant- wort wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. No- vember 2022 zugestellt und zugleich auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet (act. 46). Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin ärzt- liche Zeugnisse ein (act. 48 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -5- Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem die Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung. Abgesehen davon, dass Niederlassungsbewilligungen unbefristet erteilt werden und damit nicht ver- längert werden, kann das Verwaltungsgericht ohnehin keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Dies wäre überdies auch nicht notwendig, da bei einer Gutheissung der Beschwerde, die Niederlassungsbewilligung weiter Bestand hätte. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht be- schwert ist und auf den entsprechenden prozessualen Antrag nicht einzu- treten ist. -6- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid (act. 1 ff.) im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu wider- rufen und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie die In- tegrationskriterien Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) und Teil- nahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 Abs. d AIG) nicht erfülle. Zum Integrationskriterium der Sprachkompetenz führt die Vorinstanz aus, dass bei Gesprächen die Tochter der Beschwerdeführerin die Kommunikation übernehme und die Beschwerdeführerin auch kein Sprachzertifikat zum Nachweis betreffend genügende Sprachkenntnisse vorgelegt habe. Es sei weder belegt noch erscheine es glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer Krank- heit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen hätte Deutsch lernen können. Die Beschwerdeführerin gehe seit fast 20 Jahren keiner Erwerbs- tätigkeit nach und beziehe seit über 16 Jahren Sozialhilfe, wobei der Saldo der bezogenen Sozialhilfegelder per 17. Februar 2022 Fr. 339'578.30 betrage. Die IV-Stelle habe ihr erstes Gesuch um Ausrichtung einer Invali- denrente abgelehnt, da ihr eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit attestiert worden sei. Auf die folgenden drei weiteren Gesuche sei die IV-Stelle nicht eingetreten. Sodann treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nie gesundheitlich vollständig abgeklärt worden sei. Die IV-Stelle habe in ihrer dritten Nichteintretensverfügung fest- gehalten, es ergäben sich, wie bereits im MEDAS-Gutachten vom Oktober 2005 festgehalten worden sei, keine klinischen bzw. radiologischen Hin- weise auf eine Neurokompression und es liege auch somatisch ein insge- samt unveränderter Gesundheitszustand vor. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben sei in weiten Teilen als selbstverschuldet zu qualifizieren. Aufgrund des wenigstens in weiten Teilen selbstverschuldeten erheblichen Sozialhilfebezugs und der ebenfalls selbstverschuldeten ungenügenden Sprachkompetenzen be- stehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Rückstufung. Dem- gegenüber sei das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verzicht auf eine Rückstufung als gross zu werten. Im Ergebnis erweise sich die Rückstufung rechtlich als begründet und verhältnismässig. 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie erfülle das Integrationskriterium Sprachkompetenz. Sie habe ein sehr gutes Verständ- nis der deutschen Sprache und könne sich mit ihrem Schwiegersohn und auch anderen Personen im Alltag problemlos und mindestens auf dem Niveau A2 unterhalten. Auf die Unterstützung ihrer Tochter bei Terminen sei sie angewiesen, weil sie psychische Probleme habe und an einer ab- hängigen Persönlichkeitsstörung leide. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, dass die bezogenen Sozialhilfeleistungen erheblich seien und sie das Integrationskriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht -7- erfülle. Vorliegend werde jedoch der Beschwerdeführerin ein Verhalten vor- geworfen, welches bis zum Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2019 nicht zum Verlust der Niederlassungsbewilligung habe führen können. Die Ab- lehnung der Gesuche um Zusprache einer Invalidenrente bedeute sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei. Schliesslich sei die Be- schwerdeführerin seit 2002 bis heute als arbeitsunfähig befunden worden, was mittels Arztzeugnissen belegt werde. Die Gesundheit der Beschwer- deführerin sei offensichtlich gravierend beeinträchtigt, weshalb die Fürsor- geabhängigkeit nicht als selbstverschuldet gelte. Das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiege das öffentliche Interesse an einer Rück- stufung. Folglich sei die Rückstufung unverhältnismässig. Sollte das Ge- richt zu einem anderen Entscheid gelangen, sei eventualiter im Sinne einer milderen Massnahme eine ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen. Im Gegensatz zur Rückstufung stelle vorlie- gend eine Verwarnung eine geeignete und angemessene ausländerrecht- liche Massnahme dar. Im Übrigen habe das MIKA den Sachverhalt offen- sichtlich unvollständig festgestellt, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen sei. Ein anderes Vorgehen würde zu einem unzulässigen Instan- zenverlust führen. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) und dessen Um- benennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz ein- gefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, -8- Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung un- ter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vor- liegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhält- nismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ge- prüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegwei- sung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 3.3.2 [act. 6]) bzw. als "nicht begründet oder nicht verhältnismässig" (erstinstanz- liche Verfügung, Erw. 1.2 [MI-act. 224]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der Beschwerdeführerin zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. -9- 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rück- stufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rück- stufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrations- defizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem - 10 - erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beein- trächtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Per- son selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 4.3. 4.3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rück- stufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. - 11 - 4.3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt unbestrittenermassen seit Jahren nicht mehr am Wirtschaftsleben teil. Seit 2006 bezieht sie Sozialhilfe. Gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. vom 17. Februar 2022 summierten sich die bezogenen Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt auf total Fr. 339'578.30 (MI-act. 193). Eine selbständige Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zeichnet sich nicht ab. Dass der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist – was die Beschwerdeführerin in- dessen selbst eingesteht - ergibt sich insbesondere daraus, dass die Be- schwerdeführerin auch dann noch weiter Sozialhilfe bezogen hat, als die neurechtliche Rückstufungsregelung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Ja- nuar 2019 in Kraft getreten war. Auch danach hat sie es gänzlich unter- lassen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. An der Erfüllung des Rückstufungsgrundes ändern auch die geltend ge- machten gesundheitlichen Probleme nichts, da diese nicht derart gravie- rend einzustufen sind, dass der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Wirtschaftsleben unabänderlich und gänzlich verwehrt wäre, andernfalls ihr Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente kaum abschlägig beantwortet wor- den wäre (vgl. MI-act. 210 f., 208 f., 205 f., 203 f.). Selbst wenn man auf- grund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin an die Erfül- lung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen stellen würde (siehe vorne Erw. II/4.2.3), wäre der genannte Rückstufungsgrund erfüllt, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten keine massgeblichen An- strengungen unternommen hat, am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen, obwohl die IV-Stelle ihr eine Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten wechselbelastenden Tätigkeit attestierte (MI-act. 210 f.). Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nichtteil- nahme am Wirtschaftsleben ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil auch noch nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von erheb- lichem Gewicht besteht. Der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist damit erfüllt. 4.4. Der Nachweis für Sprachkompetenz in einer Landessprache gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Auslän- der: a) diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b) während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat; - 12 - c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Lan- dessprache besucht hat; oder d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Zwar liegt kein Sprachzertifikat vor. Aufgrund der Ausführungen im Bericht der Hausärztin erscheint allerdings fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen solchen Test ablegen könnte (MI-act. 340). Die Beschwerdeführerin legte indessen auch keine anderen Bemühungen zum Spracherwerb, wie bspw. ein Kursbesuch oder dergleichen, vor. Ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen der Sprachkompetenz erfüllt, kann angesichts des Um- standes, dass ohnehin nicht sämtliche Integrationskriterien erfüllt sind, je- doch offenbleiben. 4.5. Nachdem bei der Beschwerdeführerin ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf ihrer Niederlassungs- bewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, die Beschwerdeführerin an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihr - 13 - anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Die Beschwerdeführerin hat dafür zu sorgen, dass sie das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich von der Sozialhilfe ganz oder zumindest teilweise löst. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall der Beschwerdeführerin als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihr eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger als sich die Beschwerdeführerin trotz laufendem migrations- rechtlichen Verfahren und in Kenntnis der neuen Rechtslage nicht bemüht hat, sich zumindest teilweise wirtschaftlich zu integrieren und von der Sozialhilfe zu lösen. 5.3. 5.3.1 Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken (siehe sogleich Erw. II/5.3.2.2). Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). - 14 - Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE Integrationsdefizite entschuldigen (vgl. vorne Erw. II/4.2.3). 5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungs- bewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungs- bewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewil- ligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen - 15 - Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrecht- licher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbe- willigung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechs- monatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrecht- erhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Nieder- lassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.3.3. 5.3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit 1. März 2006 von der Sozialhilfe abhängig und nimmt nicht am hiesigen Wirtschaftsleben teil. Aufgrund ihrer mangelhaften wirtschaftlichen Integration sowie der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebezugs ist sie bereits als stark desintegriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bezeichnen. Mithin liegt bei der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein gewichtiges Integrationsdefizit vor. Das öffentliche Interesse, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihr statt- dessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Dies insbesondere unter Berücksich- tigung des mittlerweile über vierjährigen Zeitraums seit dem 1. Januar 2019, während welchem der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlas- sungsbewilligung aufs Spiel setzt. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Ja- nuar 2019 – inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihr ihr diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich na- mentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend ge- machten gesundheitsbedingten Einschränkungen die Beschwerdeführerin effektiv daran gehindert haben, sich wirtschaftlich zu integrieren, und inwie- weit sie selbst in vorwerfbarer Weise ihre Arbeitsfähigkeit negativ beein- flusst hat. - 16 - Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge aufgrund gesundheit- licher Probleme nicht mehr arbeitsfähig. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 18. Juni 2004 festgehalten, dass anhand der medizinischen Unter- lagen, der darin beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde und des medizinischen Verlaufs der somatischen Leiden sich weder aus rheumatologischer, neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begrün- den lässt. Auf die späteren Gesuche trat die IV-Stelle nicht ein, da mit den eingereichten Unterlagen keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde (siehe vorne lit. A.). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärzt- lichen Zeugnissen ihrer Hausärztin vom 21. Januar 2022 bis 2. März 2023 arbeitsunfähig war (MI-act. 218, 280, 331, 332, 333, 334, 335; act. 57, 56, 55, 54). Anhand des Berichts ihrer Hausärztin vom 6. Mai 2022 seien be- stehende Schmerzen, Schmerzsymptomatik, welche auch zu depressiven Zuständen führe, Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörungen das Haupt- gewicht der Klagen der Beschwerdeführerin (MI-act. 262). Gemäss der Be- urteilung im radiologischen Befund des Spitals B. vom 11. Oktober 2022 bestehe eine Raumforderung in der linken Nebenniere, was am ehesten mit einem lipidreichen Adenom vereinbar sei (MI-act. 336). Eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit wird nicht erwähnt. Aus dem Bericht des Kan- tonsspitals C. vom 1. November 2022 geht betreffend Status unter an- derem hervor, die 54-jährige Beschwerdeführerin sei in ordentlichem Allge- meinzustand und es bestehe eine verminderte Schwingungsfähigkeit (MI- act. 337). Was das weitere Procedere anbelangt, wird im Bericht festge- halten, dass eine hormonelle Abklärung bei Verdacht auf Nebennieren- adenom sowie eine Kontrolle der Schilddrüsenwerte geplant seien (MI- act. 338 ff.). Auch diesem Bericht lassen sich keine Hinweise zu einer Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Hinzu kommt, dass Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung darstellen, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Die letzte Verfügung der IV-Stelle liegt nun elf Jahre zurück. Zwischenzeitlich hat sich die Beschwerdeführerin nicht erneut darum be- müht, ein neues Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente zu bemühen. Dies zu tun, stellt sie lediglich in Aussicht. In den Akten finden sich somit keine substanziierten Arztberichte, welche auf eine dauerhafte Arbeitsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Auch ist eine generelle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in angepassten Bereichen nicht hinrei- chend erstellt. Weder nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit zugemutet hatte (MI- - 17 - act. 210), noch nachdem das damalige MKA sie ermahnt hatte, ihren Le- bensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (MI-act. 46), bemühte sich die Beschwerdeführerin um eine Arbeitsstelle. Wie bereits dargelegt, war und ist die Beschwerdeführerin trotz geltend ge- machter gesundheitsbedingter Problemen grundsätzlich arbeitsfähig. Sie muss sich daher vorwerfen lassen, dass sie sich – namentlich auch in der Zeit seit dem 1. Januar 2019 – nicht nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt integriert hat. Zusammenfassend liegt bei der Beschwerdeführerin mit der jahrelangen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit vor und ist ihr dieses in massgeblichem Umfang vorwerfbar. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als gross bis sehr gross zu qualifizieren. 5.3.3.2. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten. Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für die Beschwerdeführerin zwar mit einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition ein- hergeht, ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist. Zudem steht bei der Beschwerdeführerin derzeit auch kein Familien- nachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die ihr privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. 5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme ins- gesamt als verhältnismässig erweist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des - 18 - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt mit dem Hinweis, dass der Rechtsvertreterin als Angestellte eines Vereins, welcher einer gemeinnützigen Organisation gleichkommt, praxisgemäss das Honorar um einen Drittel gekürzt wird (act. 43 f.). 2.2. Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgelt- lichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzah- lung durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2022 eine detaillierte Kostennote für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren ein (act. 42b). Der für das Beschwerdeverfahren gel- tend gemachte Aufwand von 10.75 Stunden ist nachvollziehbar, wobei je- doch der Aufwand in ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungs- gericht praxisgemäss lediglich mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (nicht wie beantragt Fr. 225.00) abgegolten wird. Weiter ist das Honorar gemäss Verfügung vom 14. November 2022 (act. 43) um einen Drittel zu kürzen. Die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 8.60 sind nicht zu beanstanden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin reichte am 21. Februar 2023 eine weitere Eingabe zu den Akten, welche in der einge- reichten Kostennote keine Berücksichtigung finden konnte und vorliegend entsprechend beim Aufwand und bei den Auslagen zu berücksichtigen ist. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist somit eine Entschädigung von Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichts- kasse auszurichten. - 19 - 2.4. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der auf der Obergerichts- kasse einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstat- tung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 288.00, gesamthaft Fr. 1'488.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird der unentgeltlich prozessierenden Beschwerde- führerin auf der Obergerichtskasse einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung an den Kanton Aargau, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: der Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein) Mitteilung an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine - 20 - Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 29. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Bayindir