Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Sein Begehren kann im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Ergänzungsleistungen und materieller Hilfe nicht zum Vorherein als aussichtslos betrachtet werden; angesichts der Teilinvalidität ist das Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfe zumindest nicht offensichtlich. Somit ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.