von Fr. 12'300.00 als Einnahme angerechnet wurde. Letztlich verzichtete der Beschwerdeführer im betreffenden Umfang auf Ergänzungsleistungen, d.h. auf Einnahmen von monatlich Fr. 1'025.00 (Vorakten Gemeinde 168 f.). Nachdem sich in den Akten keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse finden und lediglich eine Bestätigung vorliegt, wonach der Beschwerdeführer vom 30. Juni bis 8. Juli 2020 kurzzeitig in den G. hospitalisiert war (Vorakten DGS 3), braucht nicht darauf eingegangen zu werden, wie die SVA Aargau im Falle einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit verfährt.