Wenn der Beschwerdeführer gegenüber der SVA Aargau keine ausreichenden Stellenbemühungen nachwies, verletzte er damit keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Ebenso wenig betrifft dieses Verhalten die sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht gemäss § 2 SPG. Danach sind Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 2 Abs. 1 SPG). Indessen führten die unterbliebenen Stellenbemühungen entsprechend den Ausführungen der SVA Aargau dazu, dass bei der EL-Berechnung ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen