Die massgebliche Verfügung der SVA Aargau vom 3. Februar 2020 (Vorakten Gemeinde 82) ist offenbar rechtskräftig; im Rahmen des sozialhilferechtlichen Verfahrens ist sie ohnehin keiner Überprüfung zugänglich und darf auf die entsprechenden Ausführungen abgestellt werden. -8-