setzung gelte als erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet sei sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweise (Verfügung der SVA Aargau vom 3. Februar 2020 [Vorakten Gemeinde 82]; Schreiben der SVA Aargau vom 2. Februar 2022 [Beschwerdebeilage]). Daraus folgt, dass sich die fehlende RAV-Anmel- dung und die mangelnden Stellenbemühungen des Beschwerdeführers entsprechend der Praxis der SVA Aargau unmittelbar auf seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen auswirkten.