4.3. Bei den Ergänzungsleistungen wird Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). In Abweichung davon sieht Art. 14a Abs. 2 ELV vor, dass bei Teilinvaliden unter 60 Jahren bestimmte Mindestbeträge als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Entsprechend der Praxis der SVA Aargau kann von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens abgesehen werden, wenn der Betroffene trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraus-