Hingegen wurde die Ausübung des erlernten Berufes als Fahrradmechaniker oder vergleichbarer Tätigkeiten, welche keine intensiven zwischenmenschlichen Interaktionen voraussetzen, im Rahmen eines 50%-igen Arbeitspensums weiterhin als zumutbar erachtet (Vorakten Gemeinde 91). Der Beschwerdeführer erhielt im Dezember 2020 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 929.00 (Vorakten Gemeinde 168). Entsprechend der Verfügung der SVA Aargau vom 27. Oktober 2020 hat er zudem Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 811.00 (Vorakten Gemeinde 166).