4.2. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 22. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Vorakten Gemeinde 88 ff.). Entsprechend dem Abklärungsergebnis kann der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als technischer Betriebsleiter infolge eines psychischen Leidens nicht mehr ausüben. Hingegen wurde die Ausübung des erlernten Berufes als Fahrradmechaniker oder vergleichbarer Tätigkeiten, welche keine intensiven zwischenmenschlichen Interaktionen voraussetzen, im Rahmen eines 50%-igen Arbeitspensums weiterhin als zumutbar erachtet (Vorakten Gemeinde 91).