Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere subsidiär gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen namentlich Leistungen der Sozialversicherungen vor (vgl. § 10 Abs. 1 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2022] i.V.m. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] 04/05, A.4). Das Subsidiaritätsprinzip regelt als Ordnungsprinzip die Kompetenzzuweisung zwischen Sozialhilfe und vorgelagerten Leistungssystemen.