Keinen Anspruch hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2; 139 I 218, Erw. 3.3; 131 I 166, Erw. 4.1; 130 I 71, Erw. 4.3).