Die Einstellung der Sozialhilfe sei mit dem Subsidiaritätsprinzip und nicht mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet worden. Die vom Beschwerdeführer für eine Befreiung von Arbeitsbemühungen angeführten Gründe seien nicht nachvollziehbar. Ohnehin lägen die betreffenden Entscheidungen in der Kompetenz der SVA Aargau. Der Beschwerdeführer komme den Vorgaben betreffend die Ergänzungsleistungen nicht nach, regelmässige Arbeitsbemühungen zu belegen und sich beim RAV anzumelden bzw. bei Unmöglichkeit Arztzeugnisse vorzulegen.