3. Der Gemeinderat Q. führt aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Einstellung eine halbe Rente der Invalidenversicherung von Fr. 929.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 811.00 pro Monat bezogen. Bei den Ergänzungsleistungen werde ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet infolge nicht erbrachter Arbeitsbemühungen. Die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen (ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) wären zusammen existenzsichernd. Die Einstellung der Sozialhilfe sei mit dem Subsidiaritätsprinzip und nicht mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet worden.