Aufgrund unterlassener Stellenbemühungen habe er auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'025.00 verzichtet. Allfällige gesundheitliche Einwände hätte der Beschwerdeführer im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vorzubringen bzw. vorzubringen gehabt. Die Sozialhilfe sei aufgrund eines hypothetischen Einkommens einzustellen, da keine Bedürftigkeit vorliege. -6-