2. Die Beschwerdestelle SPG bestätigte die Leistungseinstellung unter Bezugnahme auf das Subsidiaritätsprinzip. Aus der EL-Berechnung gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.00 zugemutet werden könne. Bei den Ergänzungsleistungen werde ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität von Fr. 12'300.00 als Einnahme angerechnet. Der Beschwerdeführer habe gegen die Verfügung der SVA Aargau betreffend Arbeitsstellenbemühungen keine Beschwerde erhoben und sei den entsprechenden Vorgaben nicht nachgekommen. Aufgrund unterlassener Stellenbemühungen habe er auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'025.00 verzichtet.