II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellung der materiellen Hilfe. Das Subsidiaritätsprinzip könne nicht dazu führen, dass die Sozialhilfe entfalle, wenn seine Teilrente der Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen zur Existenzsicherung nicht ausreichten. Abgesehen davon, dass die betreffenden Entscheide der Sozialversicherungen fehlerhaft seien, habe er seine sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen nicht ausreichend geltend gemacht zu haben.