3. Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid wird die Einstellung der materiellen Hilfe bestätigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert, weshalb er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids hat (vgl. § 42 lit. a VRPG). Insoweit ist er zur Beschwerde legitimiert. -5- 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erw. 1 und 2 – einzutreten.