2.2. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann nur sein, was im Entscheid der Sozialbehörde geregelt wurde oder hätte geregelt werden sollen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.). Somit darf im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht darauf eingegangen werden, ob die Sozialhilfe aufgrund von allfälligen späteren (d.h. nach dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vom 15. Dezember 2020 gestellten) Gesuchen des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen war.