2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien "die zuständigen Behörden anzuweisen, ihre Haltung zu revidieren." Damit ersucht er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss § 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann das Verwaltungsgericht im Falle dessen Aufhebung selbst in der Sache entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen. Insoweit kann von einem zulässigen Antrag ausgegangen werden. Indessen kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtskompetenz gegenüber den Vorinstanzen zu.