SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit diese die Sozialhilfe betrifft. Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der aufgeworfenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen (im Zusammenhang mit den Entscheiden betreffend IV-Rente und Ergänzungsleistungen). Im