4. Vor dem Hintergrund, dass sich A. in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kaum mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzte und primär sozialversicherungsrechtliche Aspekte geltend machte, räumte ihm der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 30. November 2022 die Gelegenheit ein, die Beschwerde bis zum 12. Dezember 2022 zurückzuziehen. 5. In der Replik vom 2. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. Januar 2023 und am 9. Januar 2023 gingen beim Verwaltungsgericht weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.