C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. mit Eingabe vom 8. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er beantragte, "die zuständigen Behörden" seien anzuweisen, "ihre Haltung zu revidieren". 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Der Gemeinderat Q. ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 um Abweisung der Beschwerde.