2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 101.00, -3- gesamthaft Fr. 901.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt.