Die Einstellung geschieht unabhängig davon, ob Herr A. die Auflagen der EL punkto Abgabe von Arbeitsbemühungen und Anmeldung beim RAV erfüllt, da er bereits seit Februar 2020 Zeit hatte, diesen nachzukommen und die Zahlungen der IV und der EL bei Erfüllung der Auflagen der EL existenzsichernd wären. 3.-11. (…) B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 20. Januar 2021 Verwaltungsbeschwerde und beantragte unter anderem dessen Aufhebung. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 11. Oktober 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.