Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) rechnet A. im Rahmen der EL-Berechnung ein Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität als Einnahme an. A. ist nicht erwerbstätig, was er auf eine psychische Belastungssituation und familiäre Gründe zurückführt. Daher ist er der Ansicht, die Anrechnung des bloss hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Berechnung müsse dazu führen, dass die Gemeinde Q. ihm weiterhin ergänzend materielle Hilfe auszurichten habe. 2. Am 15. Dezember 2020 beschloss der Gemeinderat Q.: 1. (…) 2. Die materielle Sozialhilfe für Herr A. wird per 31. Dezember 2020 eingestellt.