2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Dezember 2022 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 3'107.15 (inkl. Auslagen und MWSt). Eine Entschädigung in dieser Höhe erscheint dem ihm für die Erhebung der Beschwerde und die Erstattung der Replik entstandenen Aufwand angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 3'107.15 (inkl. Auslagen und MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.