Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.