Auf der anderen Seite bestehen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme, die Legalprognose würde sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs verschlechtern. Da die betroffenen Rechtsgüter, die bei einem Rückfall allenfalls bedroht wären, besonders hochwertig sind, egal ob in der Schweiz oder im Heimatland des Beschwerdeführers, rechtfertigt es sich somit nach wie vor, zwecks Verringerung des Rückfallrisikos nichts unversucht zu lassen. Insofern ist eine vorläufige Beibehaltung des Freiheitsentzugs einer bedingten Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen vorzuziehen.