Damit liessen sich zumindest noch gewisse Fortschritte erzielen. Dass eine weitere therapeutische Behandlung zurzeit letztlich nur deshalb nicht stattfindet, weil der Beschwerdeführer sich einer solchen verweigert, kann nicht zur Folge haben, dass deshalb die Differentialprognose zugunsten einer Entlassung ausfällt. Ein solches Szenario, nämlich eine erfolgversprechende therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers, hängt allein von seiner Therapiewilligkeit ab und erscheint daher weiterhin nicht als ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bestehen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme, die Legalprognose würde sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs verschlechtern.