3.5.2. Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug allenfalls verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer sich freiwillig auf eine neue deliktpräventive Therapie einlässt und sich inhaltlich damit auseinandersetzt. Damit liessen sich zumindest noch gewisse Fortschritte erzielen.