3.5. 3.5.1. In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. dazu Erw. 2). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist.