3.4. Nach dem Gesagten spricht primär und vorwiegend die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen eine positive Legalprognose. Aber auch aus den zu erwartenden Lebensverhältnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine günstige Legalprognose, was gegen eine Gewährung der bedingten Entlassung spricht, obwohl die zeitliche Voraussetzung hierfür erfüllt ist und das Verhalten im Vollzug für sich betrachtet keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine zu erwartende Nichtbewährung nahelegt. - 21 -