Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass weder sein Sozialnetz noch seine Arbeitssituation für die Begehung des Anlassdeliktes massgebend waren. Insgesamt können die zu erwartenden Lebensverhältnisse für sich allein betrachtet somit nicht günstig in die Legalprognose einfliessen, da von ihnen nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden kann.