Die ambulante Massnahme wurde sodann sogar wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (VA act. 04/037 f.). Positiv zu werten sind hingegen seine geleisteten Wiedergutmachungszahlungen an die Opferhilfe (siehe zuletzt VA act. 05/102). 3.3.5. Betreffend der nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) schildert dieser, für seine Rückkehr in sein Heimatland bereits Vorkehrungen getroffen zu haben. Konkret wolle er als Fassadenbauer arbeiten und habe sich bereits Aufträge gesichert. Wohnen wolle er - 20 -