Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spricht jedoch nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose, zumal sich an der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nur wenig geändert hat. Zwar gab der Beschwerdeführer stets Therapiebereitschaft vor, liess sich jedoch auf inhaltlich-therapeutischer Ebene nicht auf die Behandlung ein, was negativ ins Gewicht fällt (vgl. auch oben Erw. 3.3.3.3). So wird in den Führungsberichten wiederholt die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit der Anlasstat vertiefter auseinandersetzen, thematisiert (siehe zuletzt VA act. 05/095, 05/102). Die ambulante Massnahme wurde sodann sogar wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (VA act.