Dem Beschwerdeführer wurde in den Führungsberichten der JVA Lenzburg (VA act. 05/002 ff., 05/009 ff.), der JVA Bostadel (VA act. 05/021 ff., 05/035 f., 05/045 f., 05/057 ff.) und der JVA Solothurn (05/074 ff., 05/080, 05/094 ff., 05/099 ff.) weitgehend und mit fortgeschrittener Zeit ein positives Vollzugsverhalten attestiert (siehe oben Erw. 3.2). Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spricht jedoch nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose, zumal sich an der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nur wenig geändert hat.