Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2019 keine abschliessende Beurteilung seiner therapeutischen Fortschritte darstellt und zusätzlich ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten empfohlen wird. Das anschliessend in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 setzt sich (unter anderem) vertieft mit den Therapieverlaufsberichten sowie den darin statuierten Fortschritten auseinander (VA act. 07/202 f., 07/215 ff.). Dass - 18 -