3.3.3.4. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 nicht schlüssig sei. Es beinhalte zu den Gutachten von Dr. med. H._____ vom 29. November 2010 und 26. Juli 2012 abweichende Diagnosen. Weiter stehe das Gutachten von Dr. med. E._____ im vollständigen Widerspruch zur Ausführung im Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2019, welche von einem Abschluss der Therapie aufgrund von Fortschritten ausgehe (siehe Erw. 1.2). In Anbetracht dieses gut begründeten und klaren Therapieverlaufsberichts könne Dr. med. E._____ keine schlüssige Erklärung für ihre abweichende Einschätzung bieten.