Zwar ist in den Gutachten vom 6. November 2019 bzw. 26. Januar 2021 und in den Therapieberichten ein positiver Verlauf beschrieben, indem der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs nicht gewalttätig wurde und keinen Alkohol konsumiert hat. Dies ist jedoch nur teilweise prognoserelevant, da die persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität weiterhin als Grundhaltung erkennbar sind und dem Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Strafvollzugs der Alkoholkonsum verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert war.