Insgesamt wirken sich demnach das überdauernde Störungsbild der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, die fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie die fehlenden Therapiefortschritte ungünstig auf die Legalprognose aus. Zwar ist in den Gutachten vom 6. November 2019 bzw. 26. Januar 2021 und in den Therapieberichten ein positiver Verlauf beschrieben, indem der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs nicht gewalttätig wurde und keinen Alkohol konsumiert hat.