07/234). Insbesondere, wenn sich die Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers zu nahen Bezugspersonen (z.B. zu einer allfälligen neuen Partnerin bzw. zu seinen Kindern) nicht nach seinen Vorstellungen entwickelt und er dies als verletzend, herabwürdigend oder feindselig erlebt. Aufgrund der Wegweisung des Beschwerdeführers können solche Risikoentwicklungen im Ausland (nahezu) nicht erkannt werden. Gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den zitierten Gutachten (Erw. 3.3.3.2.1 und 3.3.3.2.3) und dem erwähnten Therapiebericht (Erw.