Bei einer bedingten Entlassung sind die Risiken für erneute mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers zusammenhängende Straftaten zum jetzigen Zeitpunkt nicht kalkulierbar. Wichtigste Risikofaktoren sind persönlichkeitsgebundene dysfunktionale Verarbeitungsmuster in einem weniger strukturierten Umfeld und insbesondere bei vermehrten persönlich bedeutsamen Beziehungen (wie zu seinen Kindern oder zu einer neuen Partnerin), Rückfall in den Alkoholkonsum, das Wiederauftreten einer Anpassungsstörung bei erhöhten psychosozialen Belastungen und die Wiederanschaffung von Waffen (VA act. 07/234).